Statuten Frauenverein Wildberg-Ehrikon

A. Name und Sitz

Art. 1
Der Frauenverein Wildberg-Ehrikon ist ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

B. Aufgaben

Art. 2
Der Frauenverein setzt sich zum Ziel:

  • Förderung der Interessen der Frauen und Pflege der Geselligkeit
  • Unterstützung der Mütterberatung
  • Erfüllung gemeinnütziger und sozialer Aufgaben

C. Mitgliedschaft

Art. 3
Der Verein besteht aus Aktiv- und Freimitgliedern.

Art. 4
Mitglied kann jede Frau werden. Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Jahresbeitrages erworben. Sie erlischt automatisch, wenn dieser 2 Jahre nicht mehr bezahlt wurde.

Art. 5
Der Jahresbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung bestimmt.

Art. 6
Die Freimitgliedschaft wird nach Erreichen einer jeweils von der Generalversammlung festzulegenden Altersgrenze verliehen, frühestens aber nach 5 Jahren Mitgliedschaft.

Art. 7
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

        a)     Vereinsvermögen
        b)     Mitgliederbeiträgen
        c)     Einnahmen aus Veranstaltungen
        d)     Spenden

D. Organe

Art. 8
Die Organe des Vereins sind:

        a)    Generalversammlung
        b)    Vorstand
        c)    Rechnungsrevisorinnen

Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.

Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 10 Tage zum Voraus ein.

Art. 10
Der Vorstand besteht mindestens aus:

        a)     der Präsidentin
        b)     der Aktuarin
        c)     der Kassierin

Die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre und ist so gestaffelt, dass in jedem Jahr nur ein Mitglied des Vorstandes neu zu wählen, resp. zu bestätigen ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 11
Die zwei Rechnungsrevisorinnen werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei in jedem Jahr nur ein Mitglied neu zu währen resp. zu bestätigen ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

E. Generalversammlung

Art. 12
a) Geschäfte

Genehmigung des Protokolls

  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Beiträge an gemeinnützige Institutionen
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen
  • Besprechung des Jahresprogramms
  • Behandlung allfälliger weiterer Geschäfte, die vom Vorstand vorgelegt werden
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder. Diese müssen dem Vorstand spätestens 3 Wochen vor der Versammlung eingereicht werden, damit sie auf die Traktandenliste gesetzt werden können.
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins

b) Abstimmungen
Bei offenen Abstimmungen enthält sich die Präsidentin der Stimmabgabe. Sie gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

c) Vertretung nach aussen
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien.

F. Schlussbestimmungen

Art. 13
Eine Revision dieser Statuten kann nur von einer Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 14
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Generalversammlung, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Das Vermögen ist nach Beschluss der Generalversammlung einem Verein oder einer Stiftung mit ähnlichem Zweck zu überweisen.

Art. 15
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Es haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 16
Diese Statuten ersetzen jene vom 11. März 1956. Sie werden mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 9. April 1992 genehmigt.